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E000 EU- Recht allgemeinNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/07/0055 B 26. November 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0064Rechtssatz
Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus sieht ausdrücklich vor, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung ‚Kriterien' festgelegt werden können. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums also grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen. Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die RL 2000/60 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten aber die Beachtung des in Art. 47 der GRC, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten. An sich steht Art. 9 Abs. 3 legcit einer Ausschlussregelung wie der des § 42 AVG, nach der von dem durch die Stellung als Partei begründetem Recht, Einwendungen zur Beachtung der einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht werden muss, nicht entgegen. § 42 AVG stellt als Vorbedingung für die Erhebung einer Klage zwar eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht iSv Art. 47 der GRC dar. Eine solche Einschränkung kann nach Art. 52 Abs. 1 GRC aber gerechtfertigt sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die konkreten Modalitäten für die Ausübung der im österreichischen Recht verfügbaren Verwaltungsbehelfe das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht iSv Art. 47 der GRC nicht unverhältnismäßig einschränken. In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren darf durch die Geltung der Ausschlussregelung des § 42 AVG für eine Umweltorganisation das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Art. 9 Abs. 3 legcit iVm Art. 47 GRC für den Schutz der durch Art. 4 der RL 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, nicht übermäßig beschränkt werden (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect).Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus sieht ausdrücklich vor, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung ‚Kriterien' festgelegt werden können. Die Mitgliedstaaten können im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums also grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen. Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die RL 2000/60 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten aber die Beachtung des in Artikel 47, der GRC, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten. An sich steht Artikel 9, Absatz 3, legcit einer Ausschlussregelung wie der des Paragraph 42, AVG, nach der von dem durch die Stellung als Partei begründetem Recht, Einwendungen zur Beachtung der einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften geltend zu machen, bereits im Stadium des Verwaltungsverfahrens Gebrauch gemacht werden muss, nicht entgegen. Paragraph 42, AVG stellt als Vorbedingung für die Erhebung einer Klage zwar eine Einschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht iSv Artikel 47, der GRC dar. Eine solche Einschränkung kann nach Artikel 52, Absatz eins, GRC aber gerechtfertigt sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen die konkreten Modalitäten für die Ausübung der im österreichischen Recht verfügbaren Verwaltungsbehelfe das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht iSv Artikel 47, der GRC nicht unverhältnismäßig einschränken. In einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren darf durch die Geltung der Ausschlussregelung des Paragraph 42, AVG für eine Umweltorganisation das Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, wie es Artikel 9, Absatz 3, legcit in Verbindung mit Artikel 47, GRC für den Schutz der durch Artikel 4, der RL 2000/60 gewährten Rechte gewährleistet, nicht übermäßig beschränkt werden vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und LandschaftschutzSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070055.L05Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018