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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32005D0370 AarhusKonvention art9 abs3;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/07/0055 B 26. November 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0064Rechtssatz
Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus als solcher verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ein Recht auf Beteiligung -Artikel 9, Absatz 3, des Übereinkommens von Aarhus als solcher verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, ein Recht auf Beteiligung -
als Partei des Verfahrens - an einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu gewähren. Etwas anderes gilt, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung ist. Stellt das nationale Recht nämlich eine solche Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, her, kann die Stellung als Partei nicht verwehrt werden. Sonst hätte dieses Recht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Art. 9 Abs. 3 legcit iVm Art. 47 GRC vereinbar wäre (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Das österreichische Recht stellt aber eine solche Verknüpfung her. In Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen bestehender (aufrechterhaltener) Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, hat eine Umweltorganisation daher auch im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung, sonst hätte dieses Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz keine praktische Wirksamkeit. Die Umweltorganisationn hat daher im Falle des Anwendungsbereichs des Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). als Partei des Verfahrens - an einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu gewähren. Etwas anderes gilt, wenn nach dem einschlägigen nationalen Recht die Parteistellung eine zwingende Voraussetzung für die Erhebung einer Klage gegen die am Ende des Verwaltungsverfahrens ergehende Entscheidung ist. Stellt das nationale Recht nämlich eine solche Verknüpfung zwischen der Stellung als Partei im Verwaltungsverfahren und dem Recht, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, her, kann die Stellung als Partei nicht verwehrt werden. Sonst hätte dieses Recht keine praktische Wirksamkeit, ja wäre ausgehöhlt, was nicht mit Artikel 9, Absatz 3, legcit in Verbindung mit Artikel 47, GRC vereinbar wäre vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Das österreichische Recht stellt aber eine solche Verknüpfung her. In Fällen, in denen eine Verknüpfung zwischen bestehender (aufrechterhaltener) Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz besteht, hat eine Umweltorganisation daher auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention im verwaltungsbehördlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung, sonst hätte dieses Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz keine praktische Wirksamkeit. Die Umweltorganisationn hat daher im Falle des Anwendungsbereichs des Artikel 9, Absatz 3, Aarhus-Konvention ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und LandschaftschutzSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070055.JWR/2015070055/20180328L04AIm RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018