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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: Ra 2015/07/0055 B 26. November 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0064Rechtssatz
Liegt in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine "erhebliche Auswirkung" auf den Zustand der betroffenen Gewässer vor, ist Art. 9 Abs. 2 des Aarhus-Übereinkommens anzuwenden und es ist eine Umweltschutzorganisation bereits im behördlichen Verfahren als Partei beizuziehen. Die Umweltorganisation muss auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können. Für den Fall, dass von vornherein nicht mit "erheblichen Auswirkungen" auf die Umwelt zu rechnen ist, also im Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens hat die Umweltorganisation (lediglich) das Recht, eine Entscheidung, mit der möglicherweise ein gegen die Verpflichtung aus Art. 4 RL 2000/60 verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, bei einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect).Liegt in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eine "erhebliche Auswirkung" auf den Zustand der betroffenen Gewässer vor, ist Artikel 9, Absatz 2, des Aarhus-Übereinkommens anzuwenden und es ist eine Umweltschutzorganisation bereits im behördlichen Verfahren als Partei beizuziehen. Die Umweltorganisation muss auch in einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht eine Verletzung von nationalen Rechtsvorschriften, die die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Umwelt umsetzen, sowie von unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Umweltrechts der Union geltend machen können. Für den Fall, dass von vornherein nicht mit "erheblichen Auswirkungen" auf die Umwelt zu rechnen ist, also im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, des Aarhus-Übereinkommens hat die Umweltorganisation (lediglich) das Recht, eine Entscheidung, mit der möglicherweise ein gegen die Verpflichtung aus Artikel 4, RL 2000/60 verstoßendes Vorhaben bewilligt wird, bei einem Gericht anzufechten vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015070055.JWR/2015070055/20180328L03AIm RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018