RS Vwgh 2018/3/28 2017/07/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13309900
E3L E15102000
E3L E15102020
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32000L0060 Wasserrahmen-RL Art4 Abs7;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art17;
32004L0035 Umwelthaftung-RL Art2 Z1 litb;
62010CJ0043 Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias VORAB;
62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB;
62014CJ0346 Kommission / Österreich ;
62015CJ0529 Folk VORAB;
B-UHG 2009 §11;
B-UHG 2009 §4 Z1 lita;
EURallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 2012/07/0134 B 24. September 2015 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62015CJ0529

Rechtssatz

Art. 17 der Richtlinie 2004/35 ist vorbehaltlich der vom nationalen Gericht anzustellenden Prüfung dahin auszulegen, dass diese Richtlinie zeitlich auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum wasserrechtlich bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage herrühren. Art. 2 Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/35 sieht jedoch keine allgemeine Ausnahme von Schäden, die durch eine Bewilligung gedeckt sind, vom Begriff des ‚Umweltschadens' vor. Nach dieser Bestimmung besteht eine Ausnahme lediglich für die nachteiligen Auswirkungen, für die Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 gilt. Nach Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 verstoßen die Mitgliedstaaten nicht gegen diese Richtlinie, wenn das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustands, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potenzials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist. Ebenso wenig kann den Mitgliedstaaten ein Verstoß entgegengehalten werden, wenn das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist. Die Anwendung dieser Ausnahme setzt voraus, dass die in Art. 4 Abs. 7 Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind (vgl. EuGH 11.9.2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua, C- 43/10; 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Bewilligung von Vorhaben zu versagen, die zu einer Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern führen können, es sei denn, diese Vorhaben fallen unter eine der in Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Ausnahmen (vgl. EuGH 1.7.2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13). Die Richtlinie 2004/35, insbesondere ihr Art. 2 Nr. 1 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer hat, allein deshalb generell und ohne Weiteres vom Begriff des ‚Umweltschadens' ausgenommen ist, weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist (vgl. EuGH 1.6.2017, Folk, C-529/15). Die Abweisung einer Umweltbeschwerde gemäß § 11 B-UHG 2009 mit der Begründung, dass die behauptete Schädigung der Gewässer durch eine Bewilligung nach dem WRG 1959 gedeckt ist, weshalb ein Umweltschaden iSd § 4 Z 1 lit. a B-UHG 2009 nicht vorliege, widerspricht daher dem Unionsrecht.Artikel 17, der Richtlinie 2004/35 ist vorbehaltlich der vom nationalen Gericht anzustellenden Prüfung dahin auszulegen, dass diese Richtlinie zeitlich auf Umweltschäden Anwendung findet, die nach dem 30. April 2007 aufgetreten sind, aber aus dem Betrieb einer vor diesem Datum wasserrechtlich bewilligten und in Betrieb genommenen Anlage herrühren. Artikel 2, Nr. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004/35 sieht jedoch keine allgemeine Ausnahme von Schäden, die durch eine Bewilligung gedeckt sind, vom Begriff des ‚Umweltschadens' vor. Nach dieser Bestimmung besteht eine Ausnahme lediglich für die nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60 gilt. Nach Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60 verstoßen die Mitgliedstaaten nicht gegen diese Richtlinie, wenn das Nichterreichen eines guten Grundwasserzustands, eines guten ökologischen Zustands oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potenzials oder das Nichtverhindern einer Verschlechterung des Zustands eines Oberflächen- oder Grundwasserkörpers die Folge von neuen Änderungen der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder von Änderungen des Pegels von Grundwasserkörpern ist. Ebenso wenig kann den Mitgliedstaaten ein Verstoß entgegengehalten werden, wenn das Nichtverhindern einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers die Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit des Menschen ist. Die Anwendung dieser Ausnahme setzt voraus, dass die in Artikel 4, Absatz 7, Buchst. a bis d der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind vergleiche EuGH 11.9.2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias ua, C- 43/10; 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Bewilligung von Vorhaben zu versagen, die zu einer Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern führen können, es sei denn, diese Vorhaben fallen unter eine der in Artikel 4, Absatz 7, der Richtlinie 2000/60 vorgesehenen Ausnahmen vergleiche EuGH 1.7.2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13). Die Richtlinie 2004/35, insbesondere ihr Artikel 2, Nr. 1 Buchst. b, ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, nach der ein Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer hat, allein deshalb generell und ohne Weiteres vom Begriff des ‚Umweltschadens' ausgenommen ist, weil er durch eine Bewilligung in Anwendung des nationalen Rechts gedeckt ist vergleiche EuGH 1.6.2017, Folk, C-529/15). Die Abweisung einer Umweltbeschwerde gemäß Paragraph 11, B-UHG 2009 mit der Begründung, dass die behauptete Schädigung der Gewässer durch eine Bewilligung nach dem WRG 1959 gedeckt ist, weshalb ein Umweltschaden iSd Paragraph 4, Ziffer eins, Litera a, B-UHG 2009 nicht vorliege, widerspricht daher dem Unionsrecht.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0043 Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias VORAB
EuGH 62013CJ0461 Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62015CJ0529 Folk VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:2017070001.X01

Im RIS seit

20.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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