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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Gemäß § 62 Abs. 1 VwGG ist das AVG auf das Verfahren vor dem VwGH nur insoweit anzuwenden, als im VwGG nicht anderes bestimmt ist. Auf Grund der Bestimmungen des § 25a Abs. 5 VwGG und des § 24 Abs. 1 Z 1 VwGG (wonach Schriftsätze im Revisionsverfahren erst ab der Vorlage der Revision an den VwGH unmittelbar bei diesem einzubringen sind) ist in abschließender Weise geregelt, dass das VwG als zuständige Einbringungsstelle für die Revision fungiert. Im Hinblick darauf ist die Bestimmung des § 63 Abs. 5 letzter Satz AVG nicht (sinngemäß bzw. analog) anwendbar.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG ist das AVG auf das Verfahren vor dem VwGH nur insoweit anzuwenden, als im VwGG nicht anderes bestimmt ist. Auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG und des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG (wonach Schriftsätze im Revisionsverfahren erst ab der Vorlage der Revision an den VwGH unmittelbar bei diesem einzubringen sind) ist in abschließender Weise geregelt, dass das VwG als zuständige Einbringungsstelle für die Revision fungiert. Im Hinblick darauf ist die Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 5, letzter Satz AVG nicht (sinngemäß bzw. analog) anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220018.J01Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018