Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASchG 1994;Rechtssatz
Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Bestrafung nach dem ASchG 1994 zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht "auf Durchführung von Arbeiten nach dem ASchG 1994" nicht verletzt sein, weil mit diesem Erkenntnis über ein solches Recht nicht abgesprochen wurde (vgl. VwGH 22.4.2015, 2013/10/0257).Durch das angefochtene Erkenntnis, welches eine Bestrafung nach dem ASchG 1994 zum Gegenstand hatte, kann der Revisionswerber in dem als verletzt bezeichneten Recht "auf Durchführung von Arbeiten nach dem ASchG 1994" nicht verletzt sein, weil mit diesem Erkenntnis über ein solches Recht nicht abgesprochen wurde vergleiche VwGH 22.4.2015, 2013/10/0257).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020104.L01Im RIS seit
18.04.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018