RS Vwgh 2018/4/5 Ra 2017/19/0557

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1332;
GO BVwG 2014 §20 Abs1;
GO BVwG 2014 §20 Abs6;
VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/19/0558 Ra 2017/19/0560 Ra 2017/19/0559

Rechtssatz

Der vorliegende Antrag auf Wiedereinsetzung wurde darauf gestützt, dass eine Einbringung der Revision außerhalb der Amtsstunden des BVwG erfolgt sei, obwohl der Rechtsvertreter der revisionswerbenden Parteien seiner Kanzleikraft "gegen 14:00 Uhr" den Auftrag zur "umgehenden" Einbringung erteilt habe. Der Rechtsvertreter hätte - insbesondere auch unter Beachtung der gegenteiligen Rechtslage und Praxis in Zivil- und Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten - damit rechnen müssen, dass sein Auftrag von seiner Kanzleikraft so verstanden werden würde, dass auch eine Einbringung im Laufe des Kalendertages ausreichend wäre. Die Frage, binnen welcher Frist eine Revision an den VwGH einzubringen ist, bedarf aber jedenfalls einer Beurteilung durch den einschreitenden Rechtsanwalt selbst. Das Unterbleiben einer das Erfordernis der Einbringung vor Ablauf der Amtsstunden klarstellenden Anweisung an die Kanzleikraft ist dem Rechtsvertreter als eine einen minderen Grad des Versehens übersteigende Sorglosigkeit anzulasten (VwGH 30.6.2016, Ra 2015/19/0155).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190557.L02

Im RIS seit

01.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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