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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013L0032 IntSchutz-RL Art20 Abs1;Rechtssatz
Entscheidet das VwG durch den Zuständigkeitsübergang (Säumnisbeschwerde) funktionell erstinstanzlich, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften zur beratenden Unterstützung für Asylwerber bzw. der Rechtsberatung sich nach denjenigen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 50 BFA-VG 2014) oder nach denjenigen für das Bundesverwaltungsgericht (§ 52 BFA-VG 2014) richten, weil sich der Asylwerber gerade in keinem Rechtsmittelverfahren befindet. Vor dem Hintergrund des durch den im Wege der Säumnisbeschwerde erfolgten Zuständigkeitsüberganges auf das VwG, des damit einhergehenden erstinstanzlichen Verfahrens und des Verlustes einer Rechtsmittelinstanz, sowie aufgrund der aus unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien, ergibt sich, dass der höhere Rechtsschutz, nämlich der Rechtsanspruch auf Rechtsberatung im Verfahren vor dem BVwG im Sinn des § 52 BFA-VG 2014, gewährleistet sein soll. Dass § 52 BFA-VG 2014 auch Säumnisbeschwerdeverfahren erfasst, zeigt überdies der in Abs. 1 leg. cit. enthaltene Verweis auf Aktenvorlagen nach § 16 Abs. 2 VwGVG 2014. Das BVwG wäre daher verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Revisionswerber sein Recht auf Rechtsberatung auch tatsächlich wahrnehmen kann.Entscheidet das VwG durch den Zuständigkeitsübergang (Säumnisbeschwerde) funktionell erstinstanzlich, stellt sich die Frage, ob die Vorschriften zur beratenden Unterstützung für Asylwerber bzw. der Rechtsberatung sich nach denjenigen für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Paragraph 50, BFA-VG 2014) oder nach denjenigen für das Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 52, BFA-VG 2014) richten, weil sich der Asylwerber gerade in keinem Rechtsmittelverfahren befindet. Vor dem Hintergrund des durch den im Wege der Säumnisbeschwerde erfolgten Zuständigkeitsüberganges auf das VwG, des damit einhergehenden erstinstanzlichen Verfahrens und des Verlustes einer Rechtsmittelinstanz, sowie aufgrund der aus unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien, ergibt sich, dass der höhere Rechtsschutz, nämlich der Rechtsanspruch auf Rechtsberatung im Verfahren vor dem BVwG im Sinn des Paragraph 52, BFA-VG 2014, gewährleistet sein soll. Dass Paragraph 52, BFA-VG 2014 auch Säumnisbeschwerdeverfahren erfasst, zeigt überdies der in Absatz eins, leg. cit. enthaltene Verweis auf Aktenvorlagen nach Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG 2014. Das BVwG wäre daher verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass der Revisionswerber sein Recht auf Rechtsberatung auch tatsächlich wahrnehmen kann.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190515.L03Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018