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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §34 Abs2 Z2;Rechtssatz
Für die Frage, ob im Familienverfahren nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 87/2012) der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist, ist ausschlaggebend, ob insbesondere auch die in § 34 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 genannte Voraussetzung erfüllt ist, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Art. 8 MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (zu dem Begriffsverständnis, welches dem in § 34 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 genannten Erfordernis eines bestehenden Familienlebens zugrunde zu legen ist, siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).Für die Frage, ob im Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 (in der im vorliegenden Fall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) der gleiche Schutzumfang zu gewähren ist, ist ausschlaggebend, ob insbesondere auch die in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 genannte Voraussetzung erfüllt ist, dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinn des Artikel 8, MRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (zu dem Begriffsverständnis, welches dem in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Erfordernis eines bestehenden Familienlebens zugrunde zu legen ist, siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190333.L01Im RIS seit
25.04.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018