RS Vwgh 2018/4/5 Ra 2017/19/0169

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Veröffentlicht am 05.04.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;
32013R0604 Dublin-III Art13;
32013R0604 Dublin-III Art19 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art19;
32013R0604 Dublin-III Art3 Abs2;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO können sowohl nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Entstehungsgeschichte, als auch im Hinblick auf die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nur so verstanden werden, dass das in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise bezogen auf den Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber in diesem Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern ein solcher Antrag nach kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Dass unter den in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO angeführten Umständen nochmals eine Prüfung auch unter dem in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Blickwinkel zu erfolgen hat (vgl. dazu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069), ändert daran nichts.Die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO können sowohl nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Entstehungsgeschichte, als auch im Hinblick auf die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nur so verstanden werden, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise bezogen auf den Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber in diesem Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern ein solcher Antrag nach kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Dass unter den in Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO angeführten Umständen nochmals eine Prüfung auch unter dem in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO genannten Blickwinkel zu erfolgen hat vergleiche dazu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069), ändert daran nichts.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L09

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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