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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art13 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO können sowohl nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Entstehungsgeschichte, als auch im Hinblick auf die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nur so verstanden werden, dass das in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise bezogen auf den Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber in diesem Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern ein solcher Antrag nach kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Dass unter den in Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin III-VO angeführten Umständen nochmals eine Prüfung auch unter dem in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Blickwinkel zu erfolgen hat (vgl. dazu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069), ändert daran nichts.Die Bestimmungen des Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO können sowohl nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik, ihrer Entstehungsgeschichte, als auch im Hinblick auf die mit der Dublin III-VO verfolgten Ziele im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des EuGH nur so verstanden werden, dass das in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO bestimmte Kriterium der illegalen Einreise bezogen auf den Mitgliedstaat der ersten illegalen Einreise auch dann zur Anwendung gelangt, wenn der Asylwerber in diesem Mitgliedstaat keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, sondern ein solcher Antrag nach kurzfristiger freiwilliger Ausreise in einen Drittstaat erst in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde. Dass unter den in Artikel 3, Absatz 2, zweiter Satz Dublin III-VO angeführten Umständen nochmals eine Prüfung auch unter dem in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO genannten Blickwinkel zu erfolgen hat vergleiche dazu VwGH 23.6.2016, Ra 2016/20/0069), ändert daran nichts.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017190169.L09Im RIS seit
08.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.02.2019