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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs6 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0259 B 21. Juni 2017 RS 2 (hier Einbringung der Amtsrevision gegen die teilweise Stattgabe der Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht)Stammrechtssatz
Nach Einbringung der Amtsrevision gegen die Abweisung der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß § 56a Abs 6 GSpG wirksam war, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde der mitbeteiligten Partei bereits wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), ist die Revision wegen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden (vgl dazu auch VwGH 8. September 2016, Ro 2015/17/0028).Nach Einbringung der Amtsrevision gegen die Abweisung der von der mitbeteiligten Partei erhobenen Beschwerde bezüglich der angeordneten Betriebsschließung durch das Verwaltungsgericht ist nunmehr der Zeitraum, für den der Bescheid über die Betriebsschließung gemäß Paragraph 56 a, Absatz 6, GSpG wirksam war, bereits abgelaufen. Da sich somit auch bei Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses die Rechtsstellung der revisionswerbenden Partei nicht verbessern würde (weil die wieder offene Beschwerde der mitbeteiligten Partei bereits wegen Wirkungslosigkeit des Betriebsschließungsbescheides durch Zeitablauf zurückzuweisen wäre), ist die Revision wegen des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses gegenstandslos geworden vergleiche dazu auch VwGH 8. September 2016, Ro 2015/17/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170928.L03Im RIS seit
27.04.2018Zuletzt aktualisiert am
11.07.2018