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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §82 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/01/0354 B 30. Jänner 2018 RS 1 (hier Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 70,-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden)Stammrechtssatz
Bei der im Sinne des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst (vgl. VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, mwN unter anderem auf die Gesetzesmaterialien). Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 61/2016 (SPG), zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 120,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß § 16 Abs. 1 VStG) von 80 Stunden verhängt. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen (vgl. zu dem im Wesentlichen gleichlautenden § 81 SPG VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113). Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG (vgl. auch hiezu VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113). Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als unzulässig.Bei der im Sinne des Paragraph 25 a, Absatz 4, Ziffer eins, VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen "Freiheitsstrafe" muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln; die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht erfasst vergleiche VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113, mwN unter anderem auf die Gesetzesmaterialien). Dem vorliegenden Fall liegt eine Bestrafung der Revisionswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, (SPG), zu Grunde. Über die Revisionswerberin wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 120,-- bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG) von 80 Stunden verhängt. Die Möglichkeit der Verhängung einer primären Freiheitsstrafe ist nur für den Fall einer Übertretung gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, - sohin im Falle eines nach dem ersten Satz tatbestandsmäßigen Verhaltens, das unter erschwerenden Umständen gesetzt wurde - vorgesehen vergleiche zu dem im Wesentlichen gleichlautenden Paragraph 81, SPG VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113). Ausgehend von der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des Paragraph 82, Absatz eins, erster Satz SPG vergleiche auch hiezu VwGH 29.10.2014, Ra 2014/01/0113). Die Revision erweist sich daher - ungeachtet des in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision - gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG als unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010065.L01Im RIS seit
23.04.2018Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018