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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVRAG 1993 §7m Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/11/0013Rechtssatz
Wegen der in § 7m Abs. 5 AVRAG 1993 vorgesehen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer ist auch dieser - neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber - zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG in einem Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung nach dem AVRAG 1993 legitimiert.Wegen der in Paragraph 7 m, Absatz 5, AVRAG 1993 vorgesehen schuldbefreienden Wirkung einer Überweisung der vorgeschriebenen Sicherheitsleistung gegenüber dem Auftragnehmer ist auch dieser - neben dem zum Erlag der Sicherheitsleistung verpflichteten Auftraggeber - zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in einem Verfahren betreffend eine Sicherheitsleistung nach dem AVRAG 1993 legitimiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110012.J01Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018