RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2017/11/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1;
AVRAG 1993 §7d;
B-VG Art18;
VStG §9 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die in § 7d Abs. 1 AVRAG 1993 vorgenommene, ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dahin zu verstehen, dass vom jeweiligen Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche genannte Unterlagen bereitzuhalten sind. Schon nach den Materialien zu § 7d AVRAG 1993 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 soll durch die (erst mit der genannten Novelle eingeführte, eine "Verschärfung hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen" vorsehende) ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt werden, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen - unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 B-VG -Die in Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG 1993 vorgenommene, ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen ist dahin zu verstehen, dass vom jeweiligen Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche genannte Unterlagen bereitzuhalten sind. Schon nach den Materialien zu Paragraph 7 d, AVRAG 1993 in der hier maßgebenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, soll durch die (erst mit der genannten Novelle eingeführte, eine "Verschärfung hinsichtlich der Bereithaltung von Lohnunterlagen" vorsehende) ausdrückliche Aufzählung der vom Arbeitgeber bereitzuhaltenden Lohnunterlagen allfälligen Zweifeln dahingehend entgegengewirkt werden, ob im Einzelfall das Bereithalten gewisser Lohnunterlagen - unter Berücksichtigung des im Verwaltungsstrafverfahren eine besondere Determinierung verlangenden Bestimmtheitsgebotes des Artikel 18, B-VG -

von § 7d AVRAG 1993 umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen soll dem Normunterworfenen "jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar" sein (Hinweis RV 319 Blg NR 25. GP, 7). von Paragraph 7 d, AVRAG 1993 umfasst ist. Durch die ausdrückliche Aufzählung der bereitzuhaltenden Lohnunterlagen soll dem Normunterworfenen "jedenfalls hinsichtlich sämtlicher Lohnunterlagen das gesollte Verhalten eindeutig erkennbar" sein (Hinweis Regierungsvorlage 319 Blg NR 25. GP, 7).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110219.L01

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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