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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §11 Abs1;Rechtssatz
Das Erlöschen der Pflichtversicherung knüpft zunächst an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses an (vgl. zum Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses VwGH 14.4.2010, 2007/08/0327). Fällt jedoch der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches (vgl. VwGH 23.4.2003, 99/08/0035).Das Erlöschen der Pflichtversicherung knüpft zunächst an das Ende des Beschäftigungsverhältnisses an vergleiche zum Begriff des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses VwGH 14.4.2010, 2007/08/0327). Fällt jedoch der Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, erlischt die Pflichtversicherung entweder bei Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses dem Grunde nach schon mit dem (früheren) Ende des Entgeltanspruches oder trotz früherer Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erst mit dem (späteren) Ende des Entgeltanspruches vergleiche VwGH 23.4.2003, 99/08/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080124.L01Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018