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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/08/0100 Ra 2017/08/0101 Ra 2017/08/0102 Ra 2017/08/0106 Ra 2017/08/0104 Ra 2017/08/0105 Ra 2017/08/0103Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0014 B 20. Februar 2017 RS 1Stammrechtssatz
Eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG wird nicht durch die pauschale Behauptung der Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Auch mit einem Zitat einer vermeintlich im Widerspruch stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird noch keine konkrete Rechtsfrage dargestellt, wenn das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht auch (neben der Angabe einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) ausführt, inwiefern das angefochtenen Erkenntnis einen dieser Entscheidung widersprechenden Inhalt aufweist (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029).Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird nicht durch die pauschale Behauptung der Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Auch mit einem Zitat einer vermeintlich im Widerspruch stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird noch keine konkrete Rechtsfrage dargestellt, wenn das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht auch (neben der Angabe einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) ausführt, inwiefern das angefochtenen Erkenntnis einen dieser Entscheidung widersprechenden Inhalt aufweist vergleiche VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080099.L06Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018