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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §10;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/08/0100 Ra 2017/08/0101 Ra 2017/08/0102 Ra 2017/08/0106 Ra 2017/08/0104 Ra 2017/08/0105 Ra 2017/08/0103Rechtssatz
Von der Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war und ob insbesondere ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinn der Rechtsprechung des VwGH bestanden hat, ist die Frage zu trennen, ob durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigungen vorgelegen sind. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig (vgl. dazu näher etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045).Von der Frage, ob eine Person in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt war und ob insbesondere ein die persönliche Arbeitspflicht und damit die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausschließendes "sanktionsloses Ablehnungsrecht" im Sinn der Rechtsprechung des VwGH bestanden hat, ist die Frage zu trennen, ob durchgehende oder nur tageweise bzw. nach einer Unterbrechung wieder aufgenommene Beschäftigungen vorgelegen sind. Beginn und Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG sind nämlich in der Regel von der Ausübung der zugrundeliegenden Beschäftigung abhängig vergleiche dazu näher etwa VwGH 25.5.2016, Ro 2014/08/0045).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Wirtschaftliche Abhängigkeit Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080099.L05Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018