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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §68 Abs1;Rechtssatz
Von gegenüber dem Haftungspflichtigen festgestellten Beitragsschulden kann allerdings so lange nicht gesprochen werden, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach § 68 Abs. 1 ASVG besteht (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0209).Von gegenüber dem Haftungspflichtigen festgestellten Beitragsschulden kann allerdings so lange nicht gesprochen werden, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG besteht vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0209).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080038.L05Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018