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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ist in der Regel (unter anderem) nach Abschluss eines Sanierungsplans anzunehmen, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (vgl. VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 26.5.2004, 2001/08/0127).Die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ist in der Regel (unter anderem) nach Abschluss eines Sanierungsplans anzunehmen, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird vergleiche VwGH 22.9.1999, 96/15/0049; 26.5.2004, 2001/08/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080038.L02Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018