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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080038.L01Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018