RS Vwgh 2018/4/11 Ra 2015/08/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2015/08/0048 Ra 2015/08/0047

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0145 B 19. Dezember 2013 RS 4 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (Hinweis B vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0473, vgl in diesem Sinne auch den B vom 23. November 2011, 2011/12/0185).Sofern es an der für einen Bescheid vorgeschrieben Form mangelt, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den (objektiv erkennbaren) Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen. Ist diese deutliche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist die ausdrückliche Bezeichnung der Erledigung als Bescheid essentiell (Hinweis B vom 21. Dezember 2012, 2012/17/0473, vergleiche in diesem Sinne auch den B vom 23. November 2011, 2011/12/0185).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015080033.L03.1

Im RIS seit

08.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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