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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §39 Abs2 Z1;Rechtssatz
Dem Vorbringen der Revisionswerberin, § 39 Abs. 2 GewO 1994 nach dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren telos der Regelung und nicht nach dem eindeutigen Wortlaut anzuwenden, steht die Rechtsprechung des VwGH entgegen, wonach im Hinblick auf den Gesetzestext und die Systematik des Gesetzes den Gesetzesmaterialien, soweit sie den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zukommen kann (vgl. den Beschluss A 2017/0002-1 = Ro 2016/04/0006, Rn. 56, mit Verweis auf VwGH 24.6.2014, 2012/05/0151, mwN).Dem Vorbringen der Revisionswerberin, Paragraph 39, Absatz 2, GewO 1994 nach dem aus den Gesetzesmaterialien erkennbaren telos der Regelung und nicht nach dem eindeutigen Wortlaut anzuwenden, steht die Rechtsprechung des VwGH entgegen, wonach im Hinblick auf den Gesetzestext und die Systematik des Gesetzes den Gesetzesmaterialien, soweit sie den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zukommen kann vergleiche den Beschluss A 2017/0002-1 = Ro 2016/04/0006, Rn. 56, mit Verweis auf VwGH 24.6.2014, 2012/05/0151, mwN).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016040006.J01Im RIS seit
21.05.2018Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018