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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §50 Abs1 Z11;Rechtssatz
Die Auffassung, wonach die dem vom Gastgewerbetreibenden geführten Unternehmen im Rahmen der aufrechten gastgewerberechtlichen Genehmigung zukommenden Ausübungsberechtigung nach § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 auch allfällige betriebsanlagenrechtliche Anforderungen umfasse, erweist sich als unzutreffend. Es kommt vielmehr sehr wohl darauf an, ob durch die ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit der Veranstaltungsort als gastgewerbliche Betriebsanlage betrieben wurde. Dabei ist bei der Prüfung der Frage der nicht nur vorübergehenden Entfaltung der gastgewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang mit § 74 Abs. 1 GewO 1994 auf Art und Zweckbestimmung der betreffenden Einrichtungen Bedacht zu nehmen (vgl. zu den Beurteilungskriterien im Detail das E vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0128, und VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0057).Die Auffassung, wonach die dem vom Gastgewerbetreibenden geführten Unternehmen im Rahmen der aufrechten gastgewerberechtlichen Genehmigung zukommenden Ausübungsberechtigung nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 auch allfällige betriebsanlagenrechtliche Anforderungen umfasse, erweist sich als unzutreffend. Es kommt vielmehr sehr wohl darauf an, ob durch die ausgeübte gastgewerbliche Tätigkeit der Veranstaltungsort als gastgewerbliche Betriebsanlage betrieben wurde. Dabei ist bei der Prüfung der Frage der nicht nur vorübergehenden Entfaltung der gastgewerblichen Tätigkeit in Zusammenhang mit Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 auf Art und Zweckbestimmung der betreffenden Einrichtungen Bedacht zu nehmen vergleiche zu den Beurteilungskriterien im Detail das E vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0128, und VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040038.L02Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018