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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §50 Abs1 Z11;Rechtssatz
Bei § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 handelt es sich um eine Gewerbeausübungsvorschrift. Auch wenn diese Vorschrift eine inhaltliche Nähe zu jenen Regelungen aufweist, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, sind die beiden Bereiche auf Grund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der Gewerbeordnung 1994 getrennt zu sehen und voneinander unabhängig zu beurteilen (vgl. dazu VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0005, wo zwischen den als Gewerbeausübungsvorschriften bei Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten und den betriebsanlagenrechtlichen Regelungen unterschieden wurde). Es ist daher betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des § 50 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 ausgeübt hat (vgl VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0128).Bei Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 handelt es sich um eine Gewerbeausübungsvorschrift. Auch wenn diese Vorschrift eine inhaltliche Nähe zu jenen Regelungen aufweist, die für gewerbliche Betriebsanlagen gelten, sind die beiden Bereiche auf Grund ihres unterschiedlichen Regelungsgegenstandes nach der Systematik der Gewerbeordnung 1994 getrennt zu sehen und voneinander unabhängig zu beurteilen vergleiche dazu VwGH 29.4.2014, Ro 2014/04/0005, wo zwischen den als Gewerbeausübungsvorschriften bei Ausübung des Gastgewerbes zu beachtenden Sperrzeiten und den betriebsanlagenrechtlichen Regelungen unterschieden wurde). Es ist daher betriebsanlagenrechtlich unerheblich, ob der Gastgewerbetreibende seine Tätigkeit auf der Grundlage des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 11, GewO 1994 ausgeübt hat vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016040038.L01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018