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E3L E06301000Norm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge;Rechtssatz
Da die anderen zwei "Beherrschungstatbestände" des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006 nicht vorliegen, kann eine Beherrschung der Notariatskammern nur im Wege einer Aufsicht hinsichtlich der Leitung vorliegen. Dazu ist vorauszuschicken, dass in allen drei Tatbeständen des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006 eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck kommt, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe VwGH Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH). Wie sich den Erläuterungen zum BVergG 2006 entnehmen lässt, muss das alternative Beherrschungskriterium "Aufsicht hinsichtlich der Leitung" - da es eines der drei in der Definition jeweils genannten Merkmale darstellt - eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale (nämlich die überwiegende Finanzierung oder die Ernennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans durch die öffentliche Hand) erfüllt ist. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe zu all dem RV 1171 BlgNR 22. GP, 25, sowie - zur Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle - VwGH 14.3.2012, 2009/04/0309). Die Notariatskammern unterliegen hinsichtlich ihrer Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes (vgl. Art. 127b B-VG sowie zur Bedeutung der Rechnungshofkontrolle etwa VwGH Ra 2016/04/0021). Die Erläuterungen zu § 3 BVergG 2006 verweisen in Zusammenhang mit einer - über eine bloß nachprüfende Kontrolle hinausgehenden und somit richtlinienrelevanten - Aufsicht im Wege einer unmittelbaren Kontrolle auch der laufenden Gebarung in Verbindung mit laufenden Berichten an die Gesellschafter beispielhaft auf die Kontrollkompetenzen des Rechnungshofes (RV 1171 BlgNR 22. GP, 25).Da die anderen zwei "Beherrschungstatbestände" des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 nicht vorliegen, kann eine Beherrschung der Notariatskammern nur im Wege einer Aufsicht hinsichtlich der Leitung vorliegen. Dazu ist vorauszuschicken, dass in allen drei Tatbeständen des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006 eine enge Verbindung zwischen der Einrichtung und den öffentlichen Stellen zum Ausdruck kommt, welche die Möglichkeit mit sich bringt, dass sich eine Einrichtung bei ihren Entscheidungen im Bereich der Vergabe von Aufträgen von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (siehe VwGH Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH). Wie sich den Erläuterungen zum BVergG 2006 entnehmen lässt, muss das alternative Beherrschungskriterium "Aufsicht hinsichtlich der Leitung" - da es eines der drei in der Definition jeweils genannten Merkmale darstellt - eine Verbindung mit der öffentlichen Hand schaffen, die der Verbindung gleichwertig ist, die besteht, wenn eines der beiden anderen alternativen Merkmale (nämlich die überwiegende Finanzierung oder die Ernennung von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Leitungsorgans durch die öffentliche Hand) erfüllt ist. Für diese Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (siehe zu all dem Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 25, sowie - zur Gesamtbetrachtung im Zusammenhang mit der Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle - VwGH 14.3.2012, 2009/04/0309). Die Notariatskammern unterliegen hinsichtlich ihrer Gebarung der Kontrolle des Rechnungshofes vergleiche Artikel 127 b, B-VG sowie zur Bedeutung der Rechnungshofkontrolle etwa VwGH Ra 2016/04/0021). Die Erläuterungen zu Paragraph 3, BVergG 2006 verweisen in Zusammenhang mit einer - über eine bloß nachprüfende Kontrolle hinausgehenden und somit richtlinienrelevanten - Aufsicht im Wege einer unmittelbaren Kontrolle auch der laufenden Gebarung in Verbindung mit laufenden Berichten an die Gesellschafter beispielhaft auf die Kontrollkompetenzen des Rechnungshofes Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 25).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040054.L06Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018