RS Vwgh 2018/4/12 Ra 2015/04/0054

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Index

E6J
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/02 Notare
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litb;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
B-VG Art120c Abs1;
B-VG Art127b;
NO 1871 §128 Abs4;
NO 1871 §140 Abs1;

Rechtssatz

Die Voraussetzung der lit. b des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 ("zumindest teilrechtsfähig") liegt in Bezug auf die Notariatskammern jedenfalls vor, weil diese als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet sind (siehe die §§ 128 Abs. 4 sowie 140 Abs. 1 NO). Näher zu prüfen ist allerdings, ob in Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil C-526/11 von einer Beherrschung der Notariatskammern ausgegangen werden kann. Eine Beherrschung im Wege von Bestellungs- bzw. Ernennungsrechten (drittes Kriterium des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006) kann bei den Notariatskammern im Hinblick auf die Regelungen der §§ 129 ff sowie 141 ff NO ausgeschlossen werden (vgl. allgemein auch den für sonstige Selbstverwaltungskörper geltenden Art. 120c Abs. 1 B-VG, der als verfassungsrechtlichen Grundsatz für die Organisation der nicht-territorialen Selbstverwaltung vorgibt, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind). Die Auffassung des VwG, eine Beherrschung durch eine überwiegende Finanzierung (erstes Kriterium des § 3 Abs. 1 Z 2 lit. c BVergG 2006) liege vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil C-526/11 nicht vor, begegnet ausgehend von dem vom VwG diesbezüglich zugrunde gelegten Sachverhalt keinen Bedenken.Die Voraussetzung der Litera b, des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ("zumindest teilrechtsfähig") liegt in Bezug auf die Notariatskammern jedenfalls vor, weil diese als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet sind (siehe die Paragraphen 128, Absatz 4, sowie 140 Absatz eins, NO). Näher zu prüfen ist allerdings, ob in Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil C-526/11 von einer Beherrschung der Notariatskammern ausgegangen werden kann. Eine Beherrschung im Wege von Bestellungs- bzw. Ernennungsrechten (drittes Kriterium des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006) kann bei den Notariatskammern im Hinblick auf die Regelungen der Paragraphen 129, ff sowie 141 ff NO ausgeschlossen werden vergleiche allgemein auch den für sonstige Selbstverwaltungskörper geltenden Artikel 120 c, Absatz eins, B-VG, der als verfassungsrechtlichen Grundsatz für die Organisation der nicht-territorialen Selbstverwaltung vorgibt, dass die Organe der Selbstverwaltungskörper aus dem Kreis ihrer Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden sind). Die Auffassung des VwG, eine Beherrschung durch eine überwiegende Finanzierung (erstes Kriterium des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, BVergG 2006) liege vor dem Hintergrund der Ausführungen des EuGH im Urteil C-526/11 nicht vor, begegnet ausgehend von dem vom VwG diesbezüglich zugrunde gelegten Sachverhalt keinen Bedenken.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040054.L05

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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