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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das VwG ist davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Notariatskammern zu erfüllenden, primär im Standesinteresse der Notare liegenden Aufgaben um solche im Allgemeininteresse handelt. Diese Einschätzung ist in Hinblick auf die insbesondere in den §§ 134 und 140a f NO geregelten Aufgaben, zu denen unter anderem die Ausübung der Disziplinargewalt, die Entscheidung über Beschwerden oder die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Festsetzung von Beiträgen sowie die Einrichtung und Führung bestimmter - im Allgemeininteresse liegender - Register gehören, nicht zu beanstanden. So kann nach den Erläuterungen zum BVergG 2006 im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines Allgemeininteresses dient (vgl. RV 1171 BlgNR 22. GP, 23). Zu beachten ist weiters, dass die Notariatskammern gesetzlich eingerichtet worden sind, um bestimmte, ihnen ausschließlich zufallende Aufgaben zu erfüllen. Anhaltspunkte, die für die gewerbliche Art der zu erfüllenden Aufgaben sprechen (wie etwa ein wettbewerbliches Umfeld oder eine Risikotragung; vgl. allgemein dazu VwGH Ra 2016/04/0021), wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.Das VwG ist davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Notariatskammern zu erfüllenden, primär im Standesinteresse der Notare liegenden Aufgaben um solche im Allgemeininteresse handelt. Diese Einschätzung ist in Hinblick auf die insbesondere in den Paragraphen 134 und 140 a f NO geregelten Aufgaben, zu denen unter anderem die Ausübung der Disziplinargewalt, die Entscheidung über Beschwerden oder die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten, die Mitwirkung bei der Besetzung von Notarstellen, die Festsetzung von Beiträgen sowie die Einrichtung und Führung bestimmter - im Allgemeininteresse liegender - Register gehören, nicht zu beanstanden. So kann nach den Erläuterungen zum BVergG 2006 im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass ein Handeln in hoheitlicher Rechtsform einer öffentlichen Zwecksetzung und damit der Verwirklichung eines Allgemeininteresses dient vergleiche Regierungsvorlage 1171 BlgNR 22. GP, 23). Zu beachten ist weiters, dass die Notariatskammern gesetzlich eingerichtet worden sind, um bestimmte, ihnen ausschließlich zufallende Aufgaben zu erfüllen. Anhaltspunkte, die für die gewerbliche Art der zu erfüllenden Aufgaben sprechen (wie etwa ein wettbewerbliches Umfeld oder eine Risikotragung; vergleiche allgemein dazu VwGH Ra 2016/04/0021), wurden weder vorgebracht noch sind solche ersichtlich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040054.L04Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018