RS Vwgh 2018/4/12 Ra 2015/04/0054

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06301000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge AnhIII;
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge Art1 Abs9;
62011CJ0526 IVD VORAB;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 lita;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litb;
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2 litc;
EURallg;

Rechtssatz

Der VwGH hat zur rechtlichen Bedeutung der Aufnahme von Einrichtungen in den Anhang III der Richtlinie 2004/18/EG unter Verweis auf das EuGH-Urteil C-526/11 festgehalten, es sei fallbezogen zu prüfen, ob im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Einrichtung zutreffend mit Anhang III der Richtlinie 2004/18/EG als Einrichtung des öffentlichen Rechts nach dieser Richtlinie deklariert worden sei (siehe VwGH 17.9.2014, 2013/04/0144). Allgemein gilt im vorliegenden Zusammenhang, dass in Anbetracht der Ziele der Öffnung für den Wettbewerb und der Transparenz der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts weit zu verstehen ist (siehe VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021, Rn. 19, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Ebenso steht fest, dass die in den lit. a bis c des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 enthaltenen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts kumulativ erfüllt sein müssen (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH zur entsprechenden sekundärrechtlichen Regelung in Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG).Der VwGH hat zur rechtlichen Bedeutung der Aufnahme von Einrichtungen in den Anhang römisch drei der Richtlinie 2004/18/EG unter Verweis auf das EuGH-Urteil C-526/11 festgehalten, es sei fallbezogen zu prüfen, ob im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Einrichtung zutreffend mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2004/18/EG als Einrichtung des öffentlichen Rechts nach dieser Richtlinie deklariert worden sei (siehe VwGH 17.9.2014, 2013/04/0144). Allgemein gilt im vorliegenden Zusammenhang, dass in Anbetracht der Ziele der Öffnung für den Wettbewerb und der Transparenz der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts weit zu verstehen ist (siehe VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021, Rn. 19, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Ebenso steht fest, dass die in den Litera a bis c des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 enthaltenen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts kumulativ erfüllt sein müssen (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH zur entsprechenden sekundärrechtlichen Regelung in Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0526 IVD VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040054.L01

Im RIS seit

17.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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