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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0018 Vergabe-RL öffentliche Bauaufträge AnhIII;Rechtssatz
Der VwGH hat zur rechtlichen Bedeutung der Aufnahme von Einrichtungen in den Anhang III der Richtlinie 2004/18/EG unter Verweis auf das EuGH-Urteil C-526/11 festgehalten, es sei fallbezogen zu prüfen, ob im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Einrichtung zutreffend mit Anhang III der Richtlinie 2004/18/EG als Einrichtung des öffentlichen Rechts nach dieser Richtlinie deklariert worden sei (siehe VwGH 17.9.2014, 2013/04/0144). Allgemein gilt im vorliegenden Zusammenhang, dass in Anbetracht der Ziele der Öffnung für den Wettbewerb und der Transparenz der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts weit zu verstehen ist (siehe VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021, Rn. 19, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Ebenso steht fest, dass die in den lit. a bis c des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 enthaltenen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts kumulativ erfüllt sein müssen (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH zur entsprechenden sekundärrechtlichen Regelung in Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG).Der VwGH hat zur rechtlichen Bedeutung der Aufnahme von Einrichtungen in den Anhang römisch drei der Richtlinie 2004/18/EG unter Verweis auf das EuGH-Urteil C-526/11 festgehalten, es sei fallbezogen zu prüfen, ob im Hinblick auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH vernünftige Zweifel daran bestehen, dass die gegenständliche Einrichtung zutreffend mit Anhang römisch drei der Richtlinie 2004/18/EG als Einrichtung des öffentlichen Rechts nach dieser Richtlinie deklariert worden sei (siehe VwGH 17.9.2014, 2013/04/0144). Allgemein gilt im vorliegenden Zusammenhang, dass in Anbetracht der Ziele der Öffnung für den Wettbewerb und der Transparenz der Begriff der Einrichtung des öffentlichen Rechts weit zu verstehen ist (siehe VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021, Rn. 19, mwH auch auf die Rechtsprechung des EuGH). Ebenso steht fest, dass die in den Litera a bis c des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 enthaltenen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts kumulativ erfüllt sein müssen (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2014/04/0065, mwH auf die Rechtsprechung des EuGH zur entsprechenden sekundärrechtlichen Regelung in Artikel eins, Absatz 9, Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18/EG).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0526 IVD VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015040054.L01Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018