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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/02/0028 E 13. April 2018 RS 1Stammrechtssatz
Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das VwG gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können (vgl. VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214).Liegen Anhaltspunkte für ein Geschehen vor, welches geeignet sein konnte, die Vorwerfbarkeit eines Verhaltens auszuschließen, ist das VwG gehalten, sich damit auseinander zu setzen bzw. liegen Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit vor, so ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig, um diese Frage hinreichend beurteilen zu können vergleiche VwGH 24.2.2012, 2010/02/0122; VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214).
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Allgemein Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020040.L02Im RIS seit
02.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018