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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Fr 2018/06/0002Rechtssatz
Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des VwG ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 38 Abs. 1 VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag (vgl. VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014).Die Zulässigkeit des Fristsetzungsantrags in Anbetracht der Säumnis des VwG ist nach dem insoweit klaren Wortlaut des Paragraph 38, Absatz eins, VwGG danach zu beurteilen, ob im Zeitpunkt des Einlangens dieses Antrags eine Säumnis vorlag vergleiche VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018060001.F02Im RIS seit
18.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018