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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/06/0033Rechtssatz
Bezüglich der "Benützung der Freifläche-Freihaltegebiet (FF) für betriebliche Zwecke" kommt dem Nachbarn über die in § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 genannten Rechte hinaus mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zu.Bezüglich der "Benützung der Freifläche-Freihaltegebiet (FF) für betriebliche Zwecke" kommt dem Nachbarn über die in Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 genannten Rechte hinaus mangels Aufzählung im Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 kein Mitspracherecht zu.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060032.L03Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018