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E3L E02100000Norm
32004L0038 Unionsbürger-RL;Rechtssatz
Eine Befassung des BFA hat nur dann zu erfolgen, wenn die Niederlassungsbehörde (bzw. das VwG) bei ihrer (seiner) Überprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen. Der Umstand, dass für einen Eingriff in die unionsrechtliche Berechtigung der in § 55 Abs. 3 NAG 2005 vorgezeigte Weg der Befassung des BFA einzuschlagen ist, ändert nichts daran, dass im Fall des Bestehens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die Aufenthaltskarte von der Niederlassungsbehörde auszustellen ist.Eine Befassung des BFA hat nur dann zu erfolgen, wenn die Niederlassungsbehörde (bzw. das VwG) bei ihrer (seiner) Überprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen. Der Umstand, dass für einen Eingriff in die unionsrechtliche Berechtigung der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 vorgezeigte Weg der Befassung des BFA einzuschlagen ist, ändert nichts daran, dass im Fall des Bestehens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die Aufenthaltskarte von der Niederlassungsbehörde auszustellen ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220063.L01Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018