RS Vwgh 2018/4/18 Ra 2018/22/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Index

E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32004L0038 Unionsbürger-RL;
AVG §56;
NAG 2005 §54 Abs1;
NAG 2005 §55 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;

Rechtssatz

Eine Befassung des BFA hat nur dann zu erfolgen, wenn die Niederlassungsbehörde (bzw. das VwG) bei ihrer (seiner) Überprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen. Der Umstand, dass für einen Eingriff in die unionsrechtliche Berechtigung der in § 55 Abs. 3 NAG 2005 vorgezeigte Weg der Befassung des BFA einzuschlagen ist, ändert nichts daran, dass im Fall des Bestehens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die Aufenthaltskarte von der Niederlassungsbehörde auszustellen ist.Eine Befassung des BFA hat nur dann zu erfolgen, wenn die Niederlassungsbehörde (bzw. das VwG) bei ihrer (seiner) Überprüfung zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) vorliegen. Der Umstand, dass für einen Eingriff in die unionsrechtliche Berechtigung der in Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 vorgezeigte Weg der Befassung des BFA einzuschlagen ist, ändert nichts daran, dass im Fall des Bestehens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts die Aufenthaltskarte von der Niederlassungsbehörde auszustellen ist.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220063.L01

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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