RS Vwgh 2018/4/18 Ra 2018/22/0015

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §37 Abs4;
NAG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2 Z2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

Rechtssatz

Lässt sich dem Beschluss iSd § 28 Abs. 3 VwGVG 2014 keine Begründung dazu entnehmen, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054, 0055; 20.6.2017, Ra 2017/18/0103) - eine Ergänzung der Begründung durch das VwG im Zuge der Vorlage der Revision ist nicht möglich, so hat das VwG seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen (vgl. VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0162). Auch der Verweis auf das Fehlen "eigenständiger" Ermittlungen der belangten Behörde stellt keine derartige Begründung dar, weil das Heranziehen von Erhebungsergebnissen der LPD im Verfahren nach § 37 Abs. 4 NAG 2005 vorgesehen ist.Lässt sich dem Beschluss iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 keine Begründung dazu entnehmen, warum das VwG davon ausgegangen ist, dass die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bzw. die Nachholung der fehlenden Feststellungen durch das VwG selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2014/03/0054, 0055; 20.6.2017, Ra 2017/18/0103) - eine Ergänzung der Begründung durch das VwG im Zuge der Vorlage der Revision ist nicht möglich, so hat das VwG seiner Verpflichtung zur nachvollziehbaren Begründung des Nichtvorliegens seiner meritorischen Entscheidungszuständigkeit nicht entsprochen vergleiche VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0162). Auch der Verweis auf das Fehlen "eigenständiger" Ermittlungen der belangten Behörde stellt keine derartige Begründung dar, weil das Heranziehen von Erhebungsergebnissen der LPD im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 vorgesehen ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018220015.L03

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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