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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
§ 5 Abs. 1 lit. a KommStG stellt auf Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 ab. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen (vgl. z.B. VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260, VwSlg 8411 F/2009, betreffend Entgelte, die dem wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer als Kostenersatz für berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, als Telefonkostenersatz und als Abgeltung für Anschaffungen bzw. für Reisespesen gewährt worden sind).Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, KommStG stellt auf Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988, nicht hingegen auf den Gewinn im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, EStG 1988 ab. Daher hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass auch Bezüge, welche eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer als Vergütung der bei ihm angefallenen Betriebsausgaben gewährt, zur Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer zählen vergleiche z.B. VwGH 4.2.2009, 2008/15/0260, VwSlg 8411 F/2009, betreffend Entgelte, die dem wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer als Kostenersatz für berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherungen, als Telefonkostenersatz und als Abgeltung für Anschaffungen bzw. für Reisespesen gewährt worden sind).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018150003.J01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018