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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §3 Abs1 Z17;Rechtssatz
Von der Befreiungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 werden seit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz, Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte in der Nähe des Arbeitsplatzes (Menügutscheine) und Gutscheine für Lebensmittel (Lebensmittelgutscheine) erfasst. § 3 Abs. 1 Z 17 1. Satz EStG 1988 blieb von der mit BGBl. I Nr. 180/2004 erfolgten Gesetzesänderung unberührt, weshalb die Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebes (z.B. in Gaststätten) nach dem klaren Gesetzeswortlaut von der Befreiung nicht erfasst ist (hier: mit Verweis auf VwGH vom 26. November 2003, 2000/13/0040, VwSlg 7879 F/2000).Von der Befreiungsbestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, EStG 1988 werden seit dem Abgabenänderungsgesetz 2004 freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz, Gutscheine für Mahlzeiten in einer Gaststätte in der Nähe des Arbeitsplatzes (Menügutscheine) und Gutscheine für Lebensmittel (Lebensmittelgutscheine) erfasst. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 17, 1. Satz EStG 1988 blieb von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004, erfolgten Gesetzesänderung unberührt, weshalb die Einnahme von Mahlzeiten außerhalb des Betriebes (z.B. in Gaststätten) nach dem klaren Gesetzeswortlaut von der Befreiung nicht erfasst ist (hier: mit Verweis auf VwGH vom 26. November 2003, 2000/13/0040, VwSlg 7879 F/2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016150018.J02Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018