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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §113;Rechtssatz
Nach § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ob auch die Verwaltungsgerichte (im Revisionsfall das Bundesfinanzgericht) Verfahrensanleitungen nach § 113 BAO iVm § 269 Abs. 1 BAO zu erteilen haben (vgl. Ritz, BAO6, § 113 Tz 7), kann im Revisionsfall dahinstehen, weil § 113 BAO jedenfalls ein Verlangen der Partei - dessen Vorliegen im Revisionsfall nicht dargelegt wird - voraussetzt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229, und 28.6.2016, Ra 2016/13/0021).Nach Paragraph 113, BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Ob auch die Verwaltungsgerichte (im Revisionsfall das Bundesfinanzgericht) Verfahrensanleitungen nach Paragraph 113, BAO in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, BAO zu erteilen haben vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 113, Tz 7), kann im Revisionsfall dahinstehen, weil Paragraph 113, BAO jedenfalls ein Verlangen der Partei - dessen Vorliegen im Revisionsfall nicht dargelegt wird - voraussetzt vergleiche VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229, und 28.6.2016, Ra 2016/13/0021).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150031.L01Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018