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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist. Daher sind die § 30a Abs. 1 bis 6 VwGG nach dem Abs. 7 dieser Bestimmung nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichthof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden (vgl. z.B. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0020; 18.1.2016, Ra 2015/17/0110; 26.4.2017, Ra 2016/19/0370).Das Bundesfinanzgericht hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. Daher sind die Paragraph 30 a, Absatz eins bis 6 VwGG nach dem Absatz 7, dieser Bestimmung nicht anzuwenden und hat der Verwaltungsgerichthof über die Rechtzeitigkeit der Revision zu befinden vergleiche z.B. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0020; 18.1.2016, Ra 2015/17/0110; 26.4.2017, Ra 2016/19/0370).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018150009.L01Im RIS seit
08.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018