Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/02/0242 B 15. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Nach dem gemäß § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in § 19 Abs. 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (vgl. B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).Nach dem gemäß Paragraph 38, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 19, Absatz 3, AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Das Vorliegen eines der in Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden vergleiche B 18. Juni 2015, Ra 2015/20/0110).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080007.L01Im RIS seit
10.05.2018Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018