Index
E3R E03201000Norm
32009R1122 GAP-BeihilfenDV Art65 Abs2;Rechtssatz
Mit dem Einlangen des Vorlageantrages des Revisionswerbers trat die Berufungsvorentscheidung der AMA gemäß § 64a Abs. 3 AVG außer Kraft und die Berufung gegen den Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie war wieder unerledigt (vgl. VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151; VwGH 27.2.2013, 2011/05/0101). Dies hatte zur Folge, dass mit dem Erkenntnis des VwG über eine "Beschwerde" gegen einen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) abgesprochen wurde. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie erging jedoch nicht. Das VwG hat daher mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.Mit dem Einlangen des Vorlageantrages des Revisionswerbers trat die Berufungsvorentscheidung der AMA gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG außer Kraft und die Berufung gegen den Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie war wieder unerledigt vergleiche VwGH 30.6.2011, 2009/07/0151; VwGH 27.2.2013, 2011/05/0101). Dies hatte zur Folge, dass mit dem Erkenntnis des VwG über eine "Beschwerde" gegen einen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr existierenden Bescheid (Berufungsvorentscheidung) abgesprochen wurde. Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA betreffend Einheitliche Betriebsprämie erging jedoch nicht. Das VwG hat daher mit dem angefochtenen Erkenntnis nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070342.L01Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018