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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/14/0042 E 26. Mai 1998 VwSlg 7284 F/1998 RS 1Stammrechtssatz
Der steuerliche Gewinn einer Körperschaft darf durch Vorgänge, die nicht durch die betriebliche Tätigkeit der Körperschaft, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt sind, keine Minderung erfahren. Für die Frage, ob eine Maßnahme gesellschaftlich veranlaßt ist, kommt es maßgeblich darauf an, ob sie auch einander fremd gegenüberstehende Personen gesetzt hätten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150041.L01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018