Index
L69316 Wasserversorgung Schongebiet SteiermarkNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/07/0085 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2017/07/0086 B 19. April 2018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/07/0337 B 19. Februar 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 21a Abs. 3 WRG 1959 vorgebrachte Argumentation, das Vorgehen gegen einen einzelnen Brunnen sei nicht zulässig, weil nur "die Summationswirkung der Sanierung unzähliger gleichartiger Anlagen" an der (ua) vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als problematisch erachteten "Verschwendung" von Wasser im Ausmaß von 360 l/sec steiermarkweit durch artesische Brunnen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, etwas ändern könne, ist nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen darzulegen, erfordert doch - schon bloß logisch betrachtet - die angestrebte Änderung der Gesamtsituation betreffend die artesischen Brunnen in der Steiermark naturgemäß ein Vorgehen gegen jeden einzelnen Brunnen (vgl. VwGH 28.4.2011, 2010/07/0020; VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037).Die im Zusammenhang mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 21 a, Absatz 3, WRG 1959 vorgebrachte Argumentation, das Vorgehen gegen einen einzelnen Brunnen sei nicht zulässig, weil nur "die Summationswirkung der Sanierung unzähliger gleichartiger Anlagen" an der (ua) vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan als problematisch erachteten "Verschwendung" von Wasser im Ausmaß von 360 l/sec steiermarkweit durch artesische Brunnen, die nicht dem Stand der Technik entsprechen, etwas ändern könne, ist nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen darzulegen, erfordert doch - schon bloß logisch betrachtet - die angestrebte Änderung der Gesamtsituation betreffend die artesischen Brunnen in der Steiermark naturgemäß ein Vorgehen gegen jeden einzelnen Brunnen vergleiche VwGH 28.4.2011, 2010/07/0020; VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017070084.L01Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018