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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litb;Rechtssatz
Im Abschnitt II der Zinsertragsteuerrichtlinien wird u.a. ausgeführt, dass die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 lit. b und c BAO auch im Bereich der Zinsertragsteuer Geltung haben. Nehme eine Kreditunternehmung als Treuhänder von einem Dritten Geldeinlagen herein, seien diese Gelder nicht ihr, sondern dem Treugeber zuzurechnen. Handle es sich bei dem Treugeber um keine Kreditunternehmung, bestehe für die Zinserträge keine Steuerpflicht. Als Geldeinlage bei einer Kreditunternehmung würden jedoch die von Kreditunternehmungen treuhändig aufgenommenen Einlagen fingiert, für deren Verlust die Kreditunternehmung das wirtschaftliche Risiko trage. Dies sei etwa der Fall, wenn ein Treugeber eine Kreditunternehmung beauftrage, für ihn Geld aufzunehmen und die Kreditunternehmung gegenüber dem Anleger eine Garantie für das eingelegte Kapital übernehme. Gleiches gelte für Gelder, die von einer Kreditunternehmung nicht als Einlage, sondern nur zur Verwaltung hereingenommen würden. Dies sei etwa im Bereich der sogenannten Widmungseinlagen denkbar. Bei Widmungseinlagen handle es sich um Gelder, die der Anleger einer Kreditunternehmung mit einer bestimmten Verwendungsauflage (z.B. Verwendung zu Kreditzwecken) zur Verwaltung überlasse (vgl. idS auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 93 Tz 14.2; ebenso Doralt et al, EStG16, § 93 Tz 41, mwN). Aus den vorstehenden Ausführungen erschließt sich der Inhalt der Regelung des § 93 Abs. 2 Z 3 lit. a EStG 1988 und ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen Geldeinlagen bei Kreditinstituten nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, weil sie von diesen als Treuhänder oder bloß zur Verwaltung aufgenommen wurden.Im Abschnitt römisch zwei der Zinsertragsteuerrichtlinien wird u.a. ausgeführt, dass die Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Litera b und c BAO auch im Bereich der Zinsertragsteuer Geltung haben. Nehme eine Kreditunternehmung als Treuhänder von einem Dritten Geldeinlagen herein, seien diese Gelder nicht ihr, sondern dem Treugeber zuzurechnen. Handle es sich bei dem Treugeber um keine Kreditunternehmung, bestehe für die Zinserträge keine Steuerpflicht. Als Geldeinlage bei einer Kreditunternehmung würden jedoch die von Kreditunternehmungen treuhändig aufgenommenen Einlagen fingiert, für deren Verlust die Kreditunternehmung das wirtschaftliche Risiko trage. Dies sei etwa der Fall, wenn ein Treugeber eine Kreditunternehmung beauftrage, für ihn Geld aufzunehmen und die Kreditunternehmung gegenüber dem Anleger eine Garantie für das eingelegte Kapital übernehme. Gleiches gelte für Gelder, die von einer Kreditunternehmung nicht als Einlage, sondern nur zur Verwaltung hereingenommen würden. Dies sei etwa im Bereich der sogenannten Widmungseinlagen denkbar. Bei Widmungseinlagen handle es sich um Gelder, die der Anleger einer Kreditunternehmung mit einer bestimmten Verwendungsauflage (z.B. Verwendung zu Kreditzwecken) zur Verwaltung überlasse vergleiche idS auch Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Paragraph 93, Tz 14.2; ebenso Doralt et al, EStG16, Paragraph 93, Tz 41, mwN). Aus den vorstehenden Ausführungen erschließt sich der Inhalt der Regelung des Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, EStG 1988 und ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen Geldeinlagen bei Kreditinstituten nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, weil sie von diesen als Treuhänder oder bloß zur Verwaltung aufgenommen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150050.L02Im RIS seit
11.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018