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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111;Rechtssatz
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten, die mittels Zwangsstrafe erzwungen werden dürfen, gehört auch die Duldung einer Nachschau iSd § 144 BAO (vgl. Ritz, BAO6, § 111 Tz 2). In Ausübung einer Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.Zu den abgabenrechtlichen Pflichten, die mittels Zwangsstrafe erzwungen werden dürfen, gehört auch die Duldung einer Nachschau iSd Paragraph 144, BAO vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 111, Tz 2). In Ausübung einer Nachschau dürfen Organe der Abgabenbehörde die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150030.L02Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018