Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §111 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/13/0022 E 26. März 2014 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach § 111 BAO erzwingbare Leistung dar (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091, und vom 24. Mai 2007, 2006/15/0366).Zweck der Zwangsstrafe ist es, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zu verhalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. September 2000, 97/14/0112). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Einreichung von Abgabenerklärungen eine mittels Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO erzwingbare Leistung dar vergleiche z.B. die hg. Erkenntnisse vom 28. Oktober 1998, 98/14/0091, und vom 24. Mai 2007, 2006/15/0366).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150030.L01Im RIS seit
17.05.2018Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018