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L82407 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gemäß § 17 Abs. 3 Tir AWG 2008 sind in einem Verfahren nach § 17 Abs. 2 Tir AWG 2008 die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zu hören. Ein bloßes Anhörungsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und damit keine Parteistellung (vgl. VwGH 13.12.2000, 2000/04/0095, und 23.5.2007, 2004/04/0196, jeweils mwN). Die Rechtslage ist somit insofern eindeutig, als den Gemeinden gerade keine Parteistellung zukommt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Tir AWG 2008 sind in einem Verfahren nach Paragraph 17, Absatz 2, Tir AWG 2008 die im Einzugsbereich der betreffenden öffentlichen Behandlungsanlage liegenden Gemeinden zu hören. Ein bloßes Anhörungsrecht vermittelt keinen Anspruch auf Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und damit keine Parteistellung vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/04/0095, und 23.5.2007, 2004/04/0196, jeweils mwN). Die Rechtslage ist somit insofern eindeutig, als den Gemeinden gerade keine Parteistellung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018050005.J01Im RIS seit
24.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018