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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2015/12/0016 B 23. März 2016 RS 1Stammrechtssatz
Selbst wenn die vom VwG in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen (vgl. B 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013).Selbst wenn die vom VwG in seiner Zulässigkeitsbegründung dargestellte Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist, das angefochtene Erkenntnis aber auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht, so ist in dieser Konstellation die Rechtsprechung, wonach der Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die Gründe ihrer Zulässigkeit gesondert darzulegen hat, auf seines Erachtens im Zusammenhang mit der Alternativbegründung relevante weitere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu übertragen vergleiche B 29. Mai 2015, Ro 2015/07/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017100030.J01Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018