RS Vwgh 2018/4/24 Ro 2017/03/0016

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art3 Abs1 Z3;
  1. EGVG Art. 3 heute
  2. EGVG Art. 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. EGVG Art. 3 gültig von 01.03.2013 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 3 gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2012

Rechtssatz

Eine Diskriminierung im Sinne des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG liegt sowohl bei einer unmittelbaren Diskriminierung vor - wenn eine Person aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person - als auch bei einer mittelbaren Diskriminierung, wenn also dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer der in dieser Bestimmung genannten Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.Eine Diskriminierung im Sinne des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG liegt sowohl bei einer unmittelbaren Diskriminierung vor - wenn eine Person aus den in dieser Bestimmung genannten Gründen in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, erfahren hat oder erfahren würde als eine andere Person - als auch bei einer mittelbaren Diskriminierung, wenn also dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer der in dieser Bestimmung genannten Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030016.J04

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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