RS Vwgh 2018/4/24 Ro 2017/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E01100000
E3L E20200000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

32000L0043 Antidiskriminierungs-RL Art2;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973 ArtI Abs1;
EGVG Art3 Abs1 Z3;
EURallg;
GlBG 2004 §32;
GlBG 2004 §40b;
Übk Beseitigung rassischer Diskriminierung 1972 Art2 Abs1 litd;
Übk Beseitigung rassischer Diskriminierung 1972 Art5 litf;
VwRallg;
  1. EGVG Art. 3 heute
  2. EGVG Art. 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. EGVG Art. 3 gültig von 01.03.2013 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 3 gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2012

Rechtssatz

Der in Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG seit der Novelle BGBl. I Nr. 50/2012 verwendete Begriff "diskriminiert" wird weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien definiert. Bei Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (das auf die "Beseitigung der rassischen Diskriminierung in allen ihren Formen" gerichtet ist). Diese Bestimmung ist daher im Lichte dieses Übereinkommens sowie des BVG zur Durchführung des genannten Übereinkommens, BGBl Nr. 390/1973 (das "jede Form rassischer Diskriminierung" verbietet), auszulegen. Schon dies steht einem einschränkenden Verständnis des Diskriminierungsbegriffes, wonach bloß unmittelbare, nicht aber mittelbare Diskriminierung verboten wäre, entgegen. Für dieses Verständnis spricht auch, dass zum Zeitpunkt der Novelle BGBl. I Nr. 50/2012 bereits auf einen gefestigten Diskriminierungsbegriff im österreichischen (und europäischen) Gleichbehandlungsrecht - das eine vergleichbare Schutzrichtung verfolgt - zurückgegriffen werden konnte, der sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung umfasst (vgl. - zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen - § 32 in Verbindung mit 40b GlbG 2004 bzw. Art. 2 der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft). Vor diesem Hintergrund ist - auch aufgrund des Hinweises auf unberührt bleibende schadenersatzrechtliche Sanktionen nach dem GlBG 2004 in den Erläuterungen (RV 1726 BlgNR 24. GP, S. 9) - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der EGVG-Novelle BGBl. I Nr. 50/2012 der Verwendung des Wortes "diskriminiert" das Begriffsverständnis des Gleichbehandlungsrechts zugrunde gelegt hat.Der in Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, verwendete Begriff "diskriminiert" wird weder im Gesetz selbst noch in den Gesetzesmaterialien definiert. Bei Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG handelt es sich um eine Ausführungsbestimmung zum Internationalen Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (das auf die "Beseitigung der rassischen Diskriminierung in allen ihren Formen" gerichtet ist). Diese Bestimmung ist daher im Lichte dieses Übereinkommens sowie des BVG zur Durchführung des genannten Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, (das "jede Form rassischer Diskriminierung" verbietet), auszulegen. Schon dies steht einem einschränkenden Verständnis des Diskriminierungsbegriffes, wonach bloß unmittelbare, nicht aber mittelbare Diskriminierung verboten wäre, entgegen. Für dieses Verständnis spricht auch, dass zum Zeitpunkt der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, bereits auf einen gefestigten Diskriminierungsbegriff im österreichischen (und europäischen) Gleichbehandlungsrecht - das eine vergleichbare Schutzrichtung verfolgt - zurückgegriffen werden konnte, der sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Diskriminierung umfasst vergleiche - zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit in sonstigen Bereichen - Paragraph 32, in Verbindung mit 40b GlbG 2004 bzw. Artikel 2, der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft). Vor diesem Hintergrund ist - auch aufgrund des Hinweises auf unberührt bleibende schadenersatzrechtliche Sanktionen nach dem GlBG 2004 in den Erläuterungen Regierungsvorlage 1726 BlgNR 24. GP, Sitzung 9) - davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der EGVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, der Verwendung des Wortes "diskriminiert" das Begriffsverständnis des Gleichbehandlungsrechts zugrunde gelegt hat.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030016.J03

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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