RS Vwgh 2018/4/24 Ro 2017/03/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art3 Abs1 Z3;
StGB §283 Abs1 Z1;
  1. EGVG Art. 3 heute
  2. EGVG Art. 3 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2023
  3. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. EGVG Art. 3 gültig von 01.03.2013 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. EGVG Art. 3 gültig von 01.09.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EGVG Art. 3 gültig von 01.07.2008 bis 31.08.2012
  1. StGB § 283 heute
  2. StGB § 283 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 283 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  5. StGB § 283 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2011
  6. StGB § 283 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 283 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei dem Begriff "Asylanten" handelt es sich um keinen Rechtsbegriff, sondern um eine - auch als abwertend empfundene (vgl. Österreichisches Wörterbuch, 41. Auflage, S. 64) - Bezeichnung für Personen, die Asyl suchen. Die Personengruppe der Asylwerber ist verbunden durch das ihnen gemeinsame charakteristische Merkmal, nicht österreichische Staatsangehörige zu sein, mögen sie auch unterschiedlichen Staaten angehören und sich von anderen Ausländern, die nicht Asylwerber sind, unterscheiden. Eine Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft verlangt nicht zwingend, dass die diskriminierte Personengruppe durch das Vorhandensein oder Fehlen einer bestimmten nationalen Herkunft bereits abschließend definiert ist, sodass auch eine Einschränkung auf einen ausreichend bestimmten Teil einer nach der nationalen Herkunft abgegrenzten Gruppe (hier: Asylwerber) dann nichts daran ändert, dass eine Diskriminierung aufgrund der (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Nation vorliegen kann, wenn die (fehlende) Zugehörigkeit ein wesentliches Element der Zielrichtung der Tathandlung darstellt (in diesem Sinn OGH 5.4.2017, 15 Os 25/17s, zur vergleichbaren Frage der Abgrenzung der von Verhetzung im Sinne des § 283 Abs. 1 Z 1 StGB betroffenen Gruppe). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, Diskriminierungen von Asylwerbern unter den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG (als Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft) zu subsumieren.Bei dem Begriff "Asylanten" handelt es sich um keinen Rechtsbegriff, sondern um eine - auch als abwertend empfundene vergleiche Österreichisches Wörterbuch, 41. Auflage, Sitzung 64) - Bezeichnung für Personen, die Asyl suchen. Die Personengruppe der Asylwerber ist verbunden durch das ihnen gemeinsame charakteristische Merkmal, nicht österreichische Staatsangehörige zu sein, mögen sie auch unterschiedlichen Staaten angehören und sich von anderen Ausländern, die nicht Asylwerber sind, unterscheiden. Eine Diskriminierung aufgrund der nationalen Herkunft verlangt nicht zwingend, dass die diskriminierte Personengruppe durch das Vorhandensein oder Fehlen einer bestimmten nationalen Herkunft bereits abschließend definiert ist, sodass auch eine Einschränkung auf einen ausreichend bestimmten Teil einer nach der nationalen Herkunft abgegrenzten Gruppe (hier: Asylwerber) dann nichts daran ändert, dass eine Diskriminierung aufgrund der (Nicht-)Zugehörigkeit zu einer Nation vorliegen kann, wenn die (fehlende) Zugehörigkeit ein wesentliches Element der Zielrichtung der Tathandlung darstellt (in diesem Sinn OGH 5.4.2017, 15 Os 25/17s, zur vergleichbaren Frage der Abgrenzung der von Verhetzung im Sinne des Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, StGB betroffenen Gruppe). Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, Diskriminierungen von Asylwerbern unter den Tatbestand des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG (als Diskriminierung aufgrund nationaler Herkunft) zu subsumieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030016.J02

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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