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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
EGVG Art3 Abs1 Z3;Rechtssatz
Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG verbietet die Diskriminierung unter anderem aus Gründen der nationalen oder ethnischen Herkunft oder des religiösen Bekenntnisses. Eine demnach verpönte Diskriminierung kann sowohl darauf abstellen, dass die diskriminierte Person einer Ethnie, Nation oder Religion angehört, als auch, dass sie einer solchen Ethnie, Nation oder Religion nicht angehört.Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, EGVG verbietet die Diskriminierung unter anderem aus Gründen der nationalen oder ethnischen Herkunft oder des religiösen Bekenntnisses. Eine demnach verpönte Diskriminierung kann sowohl darauf abstellen, dass die diskriminierte Person einer Ethnie, Nation oder Religion angehört, als auch, dass sie einer solchen Ethnie, Nation oder Religion nicht angehört.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030016.J01Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.11.2018